Taxentarifordnung der Stadt Wolfsburg
Taxentarifordnung
über die Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Unter- nehmer in der Stadt Wolfsburg vom 29.02.1972 in der Fassung der 17. Än- derungsverordnung vom 15.07.2020 (ab dem 01.09.2020 in Kraft)
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1690), in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr vom 25.08.14 (Nds. GVBl. 2014, 249) und des § 6 der Taxenordnung für die Stadt Wolfsburg hat der Rat der Stadt Wolfsburg in seiner Sitzung am 15.07.2020 folgende Verordnung beschlossen:
§ 1 Fahrpreisbildung
1.
Der Fahrpreis ist - unabhängig von der Zahl der Fahrgäste - zu bilden aus
a) einem Entgelt für das Bereitstellen der Taxen (Grundbetrag),
b) einem Entgelt für die Fahrleistungen,
c) den Zuschlägen,
d) den Mindestfahrpreisen für die Ortsteile Almke, Barnstorf, Brackstedt, Hattorf, Hei- ligendorf, Heinenkamp, Neindorf, Velstove und Warmenau.
2.
In den folgenden Entgelten ist die Umsatzsteuer enthalten.
§ 2 Grundbetrag
1.
Der Grundbetrag beträgt 3,80 € an Werktagen (Montag bis Samstag) von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
2.
Der Grundbetrag beträgt 4,20 € an Werktagen (Montag bis Samstag) von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
§ 3 Taxen
1.
Das Entgelt für Fahrleistungen beträgt 0,10 €
a) bis 3 km Wegstrecke an Werktagen (Montag bis Samstag) von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr je angefangene 40,00 Meter. Das entspricht einem Kilometerpreis von 2,50 €,
b) bis 3 km Wegstrecke an Werktagen (Montag bis Samstag) von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr je angefan- gene 38,46 Meter. Das entspricht einem Kilometerpreis von 2,60 €,
c) für jede über 3 km hinausgehende Wegstrecke je angefangene 47,62 Meter. Das entspricht einem Kilometerpreis von 2,10 €.
2.
Für jede angefangenen 18,00 Sekunden verkehrsbedingte Wartezeit werden 0,10 € berechnet (je volle Stunde 20,00 €). Als verkehrsbedingte Wartezeit gilt jedes verkehrs- bedingte Halten und Langsamfahren des Taxis. Für Fahrten an Werktagen (Mo – Sa) von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr beträgt sie 8,00 km/h. Für Fahrten an Werktagen (Mo – Sa) von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen beträgt sie 7,69 km/h.
Ab 3000 m beträgt sie 9,52 km/h.
Nach einer Standzeit von sechs Minuten beginnt die kundenorientierte Wartezeit je angefangene 13,09 Sekunden zu 0,10 € (je volle Stunde 27,50 €).
An- und Abfahrten werden nicht berechnet. Bei Fahrten, die in den in Satz 2 genann- ten Ortsteilen beginnen oder enden, werden die nachstehenden Mindestentgelte er- hoben. Diese kommen zum Tragen, wenn der angezeigte Taxentarif unter dem Min- destentgelt des entsprechenden Ortsteiles liegt.
3.
Das Mindestentgelt beträgt für:
- Almke - 16,00 €
- Barnstorf - 12,00 €
- Brackstedt - 10,00 €
- Hattorf - 12,00 €
- Heinenkamp - 10,00 €
- Neindorf - 19,00 €
- Heiligendorf - 16,00 €
- Velstove - 10,00 €
- Warmenau - 10,00 €
Liegt die Ankunft oder die Abfahrt in einem der genannten Ortsteile, ist der jeweils höhere Mindestpreis zu berechnen. Mindestfahrpreise dürfen nicht addiert werden. Der Fahrgast ist vor Beginn der Fahrt auf diese Regelung hinzuweisen.
Wird das bestellte Taxi nach dem Eintreffen an der Einsteigestelle für eine Fahrt aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht in Anspruch genommen, so ist folgendes Entgelt zu entrichten: 4,00 €.
Daneben ist ggf. die Vergütung nach § 3 Abs. 2 (kundenorientierte Wartezeit) zu ent- richten. Diese beträgt je volle 5 Minuten 2,30 €
4.
a) bei Terminfahrten frühestens ab Zeitpunkt des Termins,
b) bei sonstigen Fahrten frühestens 5 Minuten nach Eintreffen an der Einsteigestelle.
§ 4 Zuschläge
Es werden Zuschläge berechnet:
a) Beförderungsentgelte sind Barpreise.
b) bei Großraumtaxen, wenn mindestens 5 Personen (ohne Fahrer) befördert werden, kann ein Zuschlag von 25 % des Fahrpreises erhoben werden.
§ 5 Freie Entgeltvereinbarung
1.
Das Entgelt kann frei vereinbart werden
a) vor Fahrtantritt bei Fahrten, die außerhalb des Pflichtfahrgebietes beginnen oder enden,
b) bei Sonderbestellungen z. B. Hochzeiten, Beerdigungen und Rundfahrten zum Zwecke der Stadtbesichtigung.
2.
Für die Beförderung im Rahmen des nichtqualifizierten Krankentransportes können Sondertarife mit den Kostenträgern (Krankenkassen) vereinbart werden. Diese Ver- einbarungen sind der Stadt Wolfsburg anzuzeigen.
3.
Ein Überschreiten der verordneten Tarife im Stadtgebiet ist unzulässig.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Taxentarifordnung werden nach § 61 Personenbeför- derungsgesetz als Ordnungswidrigkeiten geahndet, soweit nicht nach anderen Vor- schriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.09.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 16. Änderungsver- ordnung vom 27.09.2017 (in Kraft seit dem 01.11.2017) außer Kraft.
Wolfsburg, den 15.07.2020
STADT WOLFSBURG
Der Oberbürgermeister
Klaus Mohrs
Taxentarifordnung der Stadt Wolfsburg ab 01.09.2020 - Seite 1/3
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Taxentarifordnung der Stadt Wolfsburg ab 01.09.2020 - Seite 3/3
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Die Außenfarbe des Taxis ist egal, der Tarif ist gleich. Ob hellelfenbein, gelbes, weißes oder schwarzes Taxi - gleicher Tarif.
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